Wie bereits in unserem Beitrag Erhöhung der Schweizer Mehrwertsteuersätze auf den 01.01.2024 vom 07.02.2023 erwähnt, ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung für die Beurteilung des anwendbaren Steuersatzes massgebend.
Leistungen für den Zeitraum vor dem 01.01.2024 unterliegen den aktuellen MWST-Sätzen und Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 den neuen MWST-Sätzen.
Bei Leistungen, welche sich über beide Zeiträume erstrecken (periodenübergreifende Leistungen) sind die Entgelte vor und nach dem 01.01.2024 aufzuteilen und die massgeblichen MWST-Sätze entsprechend auszuweisen.
Die Umsätze zu den neuen Steuersätzen können bei effektiver Abrechnungsmethode aber erst in der MWST-Abrechnung des 3. Quartals 2023, bei Saldosteuersatzmethode in der MWST-Abrechnung des 2. Semesters 2023 deklariert werden.
Unterliegen Umsätze bereits vorher den neuen höheren Steuersätzen, sind diese vorerst in der entsprechenden MWST-Abrechnung zu den aktuellen niedrigeren Steuersätzen zu deklarieren und können frühestens in den vorerwähnten MWST-Abrechnungen korrigiert werden.
Mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023 hat man noch eine letzte Chance diese Umsätze zu berichtigen, was jedoch mit Verzugszinsen verbunden sein kann.
Beispiel effektive Abrechnungsmethode
Die Firma Informatik AG verkauft am 28.04.2023 eine Softwarelizenz für den Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.04.2024 an Mario Bianchi für CHF 1’200 ohne MWST.
Die Informatik AG muss in der Rechnung die Leistung wie folgt aufteilen:
Preis Lizenz vom 01.05.2023 – 31.12.2023 CHF 800 7,7 % CHF 61.60
Preis Lizenz vom 01.01.2024 – 30.04.2024 CHF 400 8,1 % CHF 32.40
Die Informatik AG deklariert die CHF 1’200 in der Abrechnung für das zweite Quartal 2023 zu 7.7 %. Frühestens in der Abrechnung für das 3. Quartal 2023 (spätestens mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023) wird sie die Steuer auf dem Teil der Leistung, der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfällt, berichtigen können.
Zur Unterstützung bei der Abrechnung mit der ESTV oder für allfällige weiterführende Fragen zum Thema Steuersatzerhöhung per 01.01.2024, steht Ihnen unser Lenz-Treuhand-Team gerne zur Verfügung!
„Bildquelle: Towfiqu barbhuiya auf Unsplash„
Zurück