Wichtige Änderungen bei der MWST (gültig ab 1. Januar 2018)
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie auf die anstehenden Änderungen in der Gesetzgebung der Mehrwertsteuer (MWST) informieren. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Steuersätze angepasst. Hierzu ergeben sich bereits im 2017 wichtige Fragestellungen die wir gerne klären. Zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen, rücken nun mit der Teilrevision auch ausländische Unternehmen in den Fokus der Schweizerischen MWST.
Der Beitrag informiert über:
- Steuersatzänderung per 1. Januar 2018
- Rechnungen im 2017 für den Leistungszeitraum 2018
- Obligatorische Steuerpflicht
Steuersatzänderung per 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 sind nachfolgende Steuersätze gültig:
bisher | Gültig ab 1. Januar 2018 | |
Normalsatz | 8.00 % | 7.70 % |
Reduzierter Steuersatz | 2.50 % | 2.50 % |
Sondersatz für Beherbergungsleistungen | 3.80 % | 3.70 % |
Eine Reduktion des Steuersatzes hat auch Einfluss auf Ihren heute gültigen Saldosteuersatz. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden neuen Saldosteuersätze mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2018.
Saldosteuersätze bis 31. Dezember 2017 |
Saldosteuersätze ab 1. Januar 2018 |
0.10 % |
0.10 % |
0.60 % |
0.60 % |
1.30 % |
1.20 % |
2.10 % |
2.00 % |
2.90 % |
2.80 % |
3.70 % |
3.50 % |
4.40 % |
4.30 % |
5.20 % |
5.10 % |
6.10 % |
5.90 % |
6.70 % |
6.50 % |
Durch die erstmalige Reduktion der MWST sind auch die Limiten für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode geändert worden. So gilt ab dem 1. Januar 2018 eine Umsatzlimite für die Anwendung der Salodsteuersatzmethode von CHF 5’005’000 und eine Steuerlimite von CHF 103’000
Rechnungen im 2017 für den Leistungszeitraum 2018
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Rechnungen die im Jahr 2017 für den Leistungszeitraum 2018 gestellt werden, bereits den neuen Steuersatz aufweisen müssen. Gerade Serviceverträge oder Abonnements, die als Vorausrechnung gestellt werden und der effektive Leistungszeitraum klar ist, sind davon betroffen. Jahresübergreifende Leistungen (beispielsweise von Oktober 2017 bis September 2018) müssen entsprechend aufgeteilt und mit unterschiedlichen Steuersätzen gestellt werden. Ist bei einer Vorausrechnung der effektive Leistungszeitraum nicht bekannt, so ist die Rechnung gänzlich mit dem alten Steuersatz abzurechnen. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten kontaktieren Sie Ihren Lenz Treuhand Ansprechpartner/in, der Ihnen gerne Auskunft zu Ihrem individuellen Fall gibt.
Es ist möglich, dass bereits im 4. Quartal 2017 bzw. 2. Semester 2017 Umsätze mit den neuen Steuersätzen zu deklarieren sind. Die MWST Verwaltung wird die Abrechnungsformulare auf die letzte Abrechnungsperiode 2017 anpassen. Für unsere Kunden, welche eine Sage Lösung im Einsatz haben, verweisen wir auf den eigenen Beitrag «MWST – Anpassung im Sage Start».
Obligatorische Steuerpflicht
Mit der Teilrevision tritt per 1. Januar 2018 zudem eine Änderung bezüglich der subjektiven Steuerpflicht in Kraft. Die Änderung nimmt ausländische Unternehmen verstärkt in den Fokus.
Das bisher gültige Gesetz hat die subjektive Steuerpflicht mit einer Limite von CHF 100’000 pro Jahr auf Basis des Inlandumsatzes abgestellt. Hierbei mussten sich Unternehmen nicht im Register der MWST-pflichtigen Unternehmen eintragen lassen, deren steuerbarer Inlandumsatz weniger als CHF 100’000 war. Aufgrund dieser gesetzlichen Formulierung, hatten gerade ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz Leistungen erbrachten, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Schweizerischen Unternehmen. Ab dem 1. Januar 2018 findet sich keine geografische Abgrenzung des Umsatzes mehr und der weltweite Umsatz wird zur Bemessungsgrundlage hinzugezogen.
Der Artikel 10 Absatz 2 MWSTG wird in nachfolgender Formulierung ausgeführt
Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:
a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1. von der Steuer befreite Leistungen,
2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
In der Ziffer 2 des Artikel 10 Buchstabe b MWSTG sehen wir eine markante Veränderung für ausländische Unternehmen. Führt nun ein ausländisches Unternehmen Lieferungen in der Schweiz aus oder erbringt Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher, kann sich, sofern der weltweite Umsatz grösser als CHF 100’000 ist, eine Steuerpflicht ab dem ersten Franken Umsatz ergeben.
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