Quellensteuer – Nachträgliche ordentliche Veranlagung

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11. Juni 2014

Bundesgerichtsentscheid vom 29.01.2014 (2C_490/2013) über die nachträgliche ordentliche Veranlagung

Bei der Quellensteuer ist stets der Kanton zuständig, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt bei Fälligkeit der Leistung hat. Im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) findet sich eine Ungleichbehandlung bei nachträglicher ordentlicher Veranlagung gegenüber der ordentlichen Veranlagung.

Im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung (Steuererklärung) der direkten Bundessteuern, sowie für die Staats- und Gemeindesteuern ist der Zuzugskanton dafür zuständig. Gemäss Recht, veranlagte der Zuzugskanton und teilte die steuerbaren und satzbestimmenden Faktoren dem Wegzugskanton mit. Demnach werden die Steuern pro-rate temporis im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht dem jeweiligen Wohnsitzkanton zugewiesen.

Art. 38 Abs. 4 StHG
„Verlegt eine nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 steuerpflichtige natürliche Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, so steht dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu.“
 

Vollzieht ein Steuerpflichtiger, welcher im ordentlichen Verfahren veranlagt wird einen Wechsel, so ist er für die ganze Periode am neuen Wohnsitz steuerpflichtig.

Art. 4b Abs. 1 StHG
„Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.“

Was sagt der Bundesgerichtsentscheid vom 29.01.2014 (2C_490/2013) dazu?

Die Ungleichbehandlungen von Personen die ihre Einkünfte nachträglich ordentlich veranlagen und denjenigen die ordentlich veranlagen war dem Bundesgericht ein Dorn im Auge. Demnach beurteilt das Bundesgericht die Ungleichbehandlung als Diskriminierung, welche nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der europäischen Union vereinbar ist.

Zum effektiven Fall (hier)

Sind auch sie von einem Wohnsitzwechsel betroffen? Damit auch sie ihre persönlichen Steuerfolgen kennen, so treten sie mit uns in Kontakt.

Autor:Alain Bienz
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