Aus- und Weiterbildungskosten

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22. November 2015

Aus- und Weiterbildungskosten, gültig ab dem 01. Januar 2016

Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises ist da

zur Wegleitung

Gerne informieren wir Sie über die Änderungen die ab dem 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Wenn man die alte und die neue Wegleitung begutachtet, kann man sehen, dass sich nicht vieles ändert. Wir stellen Ihnen in Kurzfassung die wichtigsten Änderungen dar die Sie wissen müssen.

Aus- und Weiterbildungskosten im heute aktuellen Recht

„Kann ich diese Kosten von meinem steuerbaren Einkommen absetzen?“

Eine Frage nach abzugsfähigen Weiterbildungskosten und nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten die immer wieder an uns Steuerberater gelangt. Gerade durch den hohen Grad an Interpretationsspielraum ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu Kontroversen mit dem Steueramt geführt haben. Denn nicht immer ist es klar ob die Kosten mit dem angestammten Beruf zusammenhängen.

Aus- und Weiterbildungskosten ab dem 1. Januar 2016

Sie haben vor, eine Weiterbildung zu besuchen, und stellen sich jetzt die Frage, ob Sie diese nach der neuen Gesetzgebung vom steuerbaren Einkommen absetzen können?

Dank der Änderung gilt die Erleichterung,  dass berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (inklusive der Umschulungskosten) zum Abzug zugelassen werden, sofern diese CHF 12‘000 (gilt für die Direkte Bundessteuern, die Kantone können die Obergrenze selbständig festlegen) pro Jahr nicht übersteigen. Dies gilt sofern:

  1. Bereits ein Abschluss der Sekundarstufe II vorliegt. In die Sekundarstufe II tritt man nach der obligatorischen Schule ein. Die Stufe II wird in allgemeinbildende (Bsp. gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) und berufsbildende Ausbildungsgänge (Lehrbetrieb mit ergänzendem schulischem Unterricht) eingeteilt.
  2. Das 20. Lebensjahr vollendet ist und die anfallenden Kosten sich nicht auf eine Erstausbildung der Sekundarstufe II beziehen.

Die Erleichterung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten gilt auch für den Arbeitgeber, welcher die Kosten immer als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen darf. Auch bei jährlichen Kosten die CHF 12‘000 übersteigen, muss der Arbeitgeber keine Aufrechnung des steuerbaren Salärs vornehmen (keine geldwerte Leistung).

Behandlung im Lohnausweis

Der Arbeitgeber muss die Kosten für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten dann im Lohnausweis erfassen, wenn die Zahlung an den Mitarbeiter geht oder wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist. Der Ausweis erfolgt in der Ziffer 13.3. des Lohnausweises.

Beispiel – berufsbedingte Weiterbildung und Zahlung an den Mitarbeiter

Die Firma Beratung AG bezahlt die berufsbedingte Weiterbildung an die Sachbearbeiterin Frau Muster in Höhe von CHF 13‘200.  Die Weiterbildung ist im Lohnausweis zu bemerken und in Ziffer 13.3 des Lohnausweises aufzuführen. Der Arbeitgeber kann die vollumfänglichen Kosten von CHF 13‘200 in Abzug bringen, was beim Arbeitnehmer nicht der Fall wäre.

Lohnausweis Spesenvergütungen Beiträge an die Weiterbildung

Hätte die Beratung AG die Rechnung direkt mit dem Bildungsinstitut beglich, ist kein Ausweis auf dem Lohnausweis erforderlich.

Beispiel – nicht berufsorientierter Lehrgang und Zahlung an den Mitarbeiter

Die Firma Beratung AG bezahlt einen nicht berufsorientierten Lehrgang der Sachbearbeiterin Frau Muster in der Höhe von CHF 5‘000. In diesem Falle hat die Beratung AG die Zahlung im Lohnausweis in der Ziffer 2.3 zu deklarieren. Entsprechend stellt dies für Frau Muster steuerbares Erwerbseinkommen dar. Da der Lehrgang nicht berufsorientiert ist, kann Frau Muster kein effektiver Abzug für die Weiterbildung geltend machen. Lediglich der Pauschalabzug von CHF 500 darf Sie vom steuerbaren Einkommen absetzen.

Lohnausweis Spesenvergütungen Gehaltsnebenleistung

Lohnausweis Spesenvergütungen Gehaltsnebenleistung

Sie haben noch Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor:Maria Navarro
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