Jährliche MWST-Abrechnung ab 2025: Weniger Aufwand für KMU?

Zurück
30. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Umsatz unter CHF 5’005’000 die MWST jährlich statt viertel- oder halbjährlich abrechnen. Diese neue Option soll den administrativen Aufwand reduzieren und damit Zeit sparen. Doch welche Voraussetzungen gelten, wie funktioniert der Antrag, und lohnt sich der Wechsel wirklich?

Was ist die jährliche MWST-Abrechnung?

Mit der jährlichen MWST-Abrechnung müssen Unternehmen ihre Mehrwertsteuer nur einmal pro Jahr deklarieren. Dies vereinfacht die Verwaltung und reduziert den administrativen Aufwand im Vergleich zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 5’005’000 können diese Abrechnungsmethode auf Antrag wählen (Art. 35 Abs. 1bis lit. b MWSTG). Wer sich dafür entscheidet, muss während des Jahres Akontozahlungen leisten. Diese richten sich grundsätzlich nach der Steuerforderung der letzten Steuerperiode (Art. 86a MWSTG). Falls diese noch nicht bekannt ist, nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Schätzung vor.

Für neu mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen erfolgt die Berechnung auf Basis der voraussichtlichen Steuerforderung bis zum Ende der ersten Steuerperiode. Da keine historischen Steuerdaten vorliegen, zieht die ESTV eine Umsatzprognose des Unternehmens heran.

Wie kann man die jährliche MWST-Abrechnung beantragen?

Ein Wechsel zur jährlichen Abrechnung ist für bestehende MWST-pflichtige Unternehmen nur zu Beginn einer neuen Steuerperiode möglich. Hier gilt die 60-Tage-Frist: Wer diese versäumt, kann die Abrechnung erst in der folgenden Steuerperiode umstellen. Zudem muss die gewählte Methode mindestens drei Steuerperioden lang beibehalten werden, bevor ein Wechsel zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung erneut möglich ist.

Unternehmen, die sich neu im MWST-Register anmelden, müssen den Antrag auf jährliche Abrechnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mehrwertsteuernummer bei der ESTV einreichen. Wird die Frist von 60 Tagen versäumt, kann die jährliche Abrechnung erst nach Ablauf einer vollständigen Steuerperiode – also erst wieder im Folgejahr – beantragt werden. Diese Abrechnungsmethode muss dann auch mindestens eine volle Steuerperiode beibehalten werden.

Die ESTV genehmigt den Antrag unter der Voraussetzung, dass der erwartete Umsatz in den ersten zwölf Monaten die Umsatzgrenze von CHF 5’005’000 nicht überschreitet.

Wann sind die Raten / Akontozahlungen fällig?

Bei der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 MWSTG) sind die Akontozahlungen vierteljährlich in Raten zu leisten.

Bei der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) sind die Akontozahlungen halbjährlich in Raten zu leisten.

Erfolgen die Akontozahlungen nicht fristgerecht, wird ein Verzugszins fällig. Dieser wird jedoch nicht anteilig pro rata, sondern erst nach Eingang der Schlussabrechnung bzw. der Jahresabrechnung für die gesamte Steuerperiode berechnet (Art. 87 Abs. 1bis MWSTG).

Sollten die festgelegten Raten zu hoch oder zu niedrig erscheinen, kann eine Anpassung der Raten bei der ESTV beantragt werden (Art. 86a MWSTG). Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Anpassung ist nur vor der Fälligkeit möglich (Art. 76d MWSTV).
  • Änderungen können bis 10 Tage vor Fälligkeit direkt über das ESTV-Portal vorgenommen werden.
  • Werden Raten vor der Fälligkeit bezahlt, besteht kein Anrecht auf Vergütungszinsen.

Wann widerruft die ESTV die Genehmigung zur jährlichen Abrechnung?

Die ESTV kann die jährliche Abrechnung widerrufen, wenn:

  1. Die Umsatzgrenze von CHF 5’005’000 in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wurde.
  2. Die Akontozahlungen zu stark reduziert wurden.
    • Eine zu starke Reduktion liegt vor, wenn die gesamten Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag folgende Werte unterschreiten:
      • 50% bei effektiver Abrechnung
      • 35% bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen
  3. Die ESTV aufgrund fehlender Abrechnungen den geschuldeten Steuerbetrag nach Ermessen festgelegt hat (Art. 86 Abs. 2 MWSTG).
  4. Die ESTV wegen ausstehender Zahlungen Betreibungen einleiten musste.

Fazit: Lohnt sich die jährliche MWST-Abrechnung?

Die jährliche MWST-Abrechnung mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen, entbindet Unternehmen jedoch nicht von ihren steuerlichen Pflichten. Besonders anspruchsvoll ist der Abrechnungszeitpunkt nach dem Jahresende – einer ohnehin arbeitsintensiven Phase in der Buchhaltungs- und Treuhandbranche. Zudem birgt diese Abrechnungsform finanzielle Risiken, wenn die Akontozahlungen nicht konsequent überwacht werden. Daher raten wir unseren Kunden in der Regel von dieser Option ab.

Disclaimer: Dieser Blogbeitrag dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung. Für weiterführende Fragen oder persönliche Anliegen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. 

Autor:Lenz Treuhand AG
Zurück