Eigenverbrauch und Mehrwertsteuer

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12. Juni 2024

Haben Sie Ihr Geschäftsfahrzeug aus dem Betrieb genommen und nutzen es nun privat? Dann sollten Sie den Begriff „Eigenverbrauch“ im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) kennen. Wir erklären Ihnen, was es damit auf sich hat und wie Sie korrekt vorgehen.

Was ist Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch liegt vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend für folgende Zwecke aus dem Unternehmen entnommen werden, sofern bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde:

  • für private Zwecke
  • für Tätigkeiten, die von der MWST ausgenommen sind
  • für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von über CHF 500 pro Jahr und Person
  • bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befindet

Hinzu kommt, dass wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wird, der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren ist.

Rechtliche Grundlage: Art. 31 MWSTG

  • Art. 31 Abs. 2 MWSTG – Beschreibt die Voraussetzungen für Eigenverbrauch.
  • Art. 31 Abs. 3 MWSTG – Regelt die daraus folgende Vorsteuerkorrektur.

Beispiel: Entnahme eines Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke

Eine im MWST-Register eingetragene Person kauft im Januar 2024 ein Geschäftsfahrzeug für CHF 66’728.40 (inkl. 8.1% MWST). Nach neun Monaten wird das Fahrzeug ins Privatvermögen überführt.

Der anfangs vorgenommene Vorsteuerabzug von CHF 5’000.00 ist wie folgt zu korrigieren:

Vorsteuerabzug beim ErwerbCHF5’000.00
./. Abschreibung 2024* (5’000 x 20% resp. 1/5 linear)CHF– 1’000.00
= VorsteuerkorrekturCHF4’000.00
*Die Abschreibung erfolgt in der ersten Steuerperiode in voller Höhe, es wird kein pro rata Anteil berücksichtigt.

Fazit:

Eigenverbrauch im Sinne des Art. 31 MWSTG bedeutet, dass unternehmerische Gegenstände oder Dienstleistungen, die privat oder für nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden, eine Korrektur des Vorsteuerabzuges erfordern. Dies stellt sicher, dass die ursprüngliche Steuerentlastung angepasst wird, um den tatsächlichen Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen widerzuspiegeln.

Für weiterführende Fragen zum Thema Mehrwertsteuern steht Ihnen unser Lenz-Treuhand-Team gerne zur Verfügung!

Autor:Lenz Treuhand AG
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