Das neue Rechnungslegungsrecht (Teil 5)

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7. November 2013

In unserer Blogreihe informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das neue Rechnungslegungsrecht. Im fünften Teil möchten wir Ihnen einen Einblick in die anerkannten Standards zur neuen Rechnungslegung geben. Unsere Blogreihe informiert Sie weiter zu den folgenden Themen:

  • Überblick neues Rechnungslegungsrecht (1. Teil)
  • Jahresrechnung (2. Teil)
  • Bewertung (3. Teil)
  • Rechnungslegung für grössere Unternehmen (4. Teil)
  • Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (5. Teil)
  • Konzernrechnung

Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Ein Abschluss nach anerkanntem Standard ist neben dem Abschluss nach OR ein zusätzlicher Jahresabschluss, welcher für Unternehmen zum Muss wird, die gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwerte erreichen. Der Abschluss ist durch einen zugelassen Revisionsexperten nach dem Verfahren der ordentlichen Revision prüfen zu lassen.

Was sind anerkannte Standards?

  • Swiss GAAP FER
  • IFRS
  • IFRS für KMU
  • US GAAP

Der gewählte anerkannte Standard ist im Abschluss anzugeben und ist für den kompletten Abschluss in seiner Gesamtheit anzuwenden.

Wer muss – Wer darf verlangen – Wer darf verzichten

Wer muss:

  • Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
  • Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
  • Stiftungen, die von Gesetztes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind

Wer darf verlangen:

  • Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten
  • 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder
  • Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterstehen.

Wer darf verzichten:

  • Gesellschaften die bereits eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellen

Was bringt es?

Wir sind der Meinung, dass die Schwellenwerte korrekterweise sehr hoch angesetzt wurden. Dies zeigt sich in der Tatsache, dass auch sehr viele Gesellschaften die der ordentlichen Revision unterliegen, dieser Pflicht nicht zwingend nachgehen müssen. Nach unserer Auffassung versucht das Gesetz wirklich nur Gesellschaften zu erreichen, die auch eine gewisse Grösse und Anzahl an Stakehodler haben. Dies führt dazu, dass dieser Teil des neuen Rechnungslegungsrechts für die grosse Mehrheit nicht anzuwenden ist.

Wie wir bereits beim Thema der Bewertung von Aktiven (Blogserie Teil 3 – Bewertung) geschrieben haben, ist auch hier eine Tendenz in Richtung Prinzip „True & Fair View“ festzustellen. Deshalb begrüssen wir, dass es Gesellschaftern, Genossenschafter oder Vereinsmitglieder mit wesentlichem Einfluss ermöglicht wird, diese aussagekräftigen Darstellungsweise für Ihre Gesellschaft/Genossenschaft/Verein durchzusetzen um mehr Transparenz zu schaffen.

Hier ist zu erwähnen, dass auch eine freiwillige Anwendung durchaus Sinn machen kann. Einerseits für die Führung der Unternehmung bzw. als transparente Information für die Aktionäre, andererseits auch als vertrauensbildende Massnahme gegenüber Darlehensgebern.

Interessiert an einer Umsetzung in Ihrem Unternehmen?

Als Speziallist zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER sind wir gerne ihr Ansprechpartner wenn es um die Einführung des Standards geht.

Kontaktieren Sie unsere Speziallisten für ein unverbindliches Gespräch.

Autor:Alain Bienz
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