Das neue Rechnungslegungsrecht (3. Teil)

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13. Juni 2013

Die Bewertung

In unserer Blogreihe informieren wir Sie in unserem Blog über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das neue Rechnungslegungsrecht. Im dritten Teil erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

Unsere Blogreihe informiert Sie weiter zu den folgenden Themen:

  • Überblick neues Rechnungslegungsrecht (1. Teil)
  • Jahresrechnung (2. Teil)
  • Bewertung (3. Teil)
  • Rechnungslegung für grössere Unternehmen
  • Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung
  • Konzernrechnung

Grundsätze

Für sämtliche Rechtsformen die der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht unterstehen, gelten die gleichen Bewertungsvorschriften. Die Mehrheit der aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften wurden aufgehoben und finden sich nun rechtsformenunabhängig im 32. Teil des Obligationenrechts (Art. 960 ff. OR).

Als ein Novum haben die Grundsätze zur Bewertung den Weg ins Recht gefunden. Die Grundsätze der Bewertung sind:

  • Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
  • Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
  • Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen à (Impairment)

Einzel- oder Gruppenbewertung

Hat der Entwurf des Gesetzes noch von einem Muss zur Einzelbewertung gesprochen, so findet sich in der heutigen Fassung der etwas schwammige Begriff „in der Regel“. Somit lässt der heute gültige Artikel doch einiges an Interpretationsspielraum offen. Mit Einbezug der Botschaft kann aber festgehalten werden, dass beabsichtigt wurde eine Gruppenbewertung für Forderungen und Vorräte zu zulassen und jene Methode für Beteiligungen und Renditeliegenschaften im Anlagevermögen zu unterbinden.

Es ist somit unabdinglich jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen. Gerne prüfen wir zusammen mit Ihnen, ob in Ihrem Unternehmen ein Anpassungsbedarf besteht.

Bewertung von Aktiven

Bei der Ersterfassung darf ein Aktivum höchstens zum Anschaffungswert oder den Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung darf nur für einzelne Arten von Aktiven ein anderer Wert in Betracht gezogen werden. So besagt das Gesetz, das Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Markpreis am Bilanzstichtag bewertet werden darf. Wie aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, gibt es gerade in diesem Artikel grossen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der möglichen Interpretation davon. Hat der Gesetzgeber in der Botschaft noch von Wertpapieren, Edelmetallen und Handelswarn (Commodities) gesprochen, so hat er nun in der definitiven Verfassung den Spielraum offen gelassen mit der gewählten Formulierung. Für Aktiven die zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, erlaubt der Gesetzgeber im Artikel 960b Abs. 2 OR die Bildung einer Schwankungsreserve. Diese darf den Preis jedoch höchstens bis zum Anschaffungswert als auch zum tieferen Kurswert korrigieren.  Eine Bildung von Schwankungsreserven ist im Anhang zur Jahresrechnung gesondert offen zu legen.

Bewertung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten müssen zu Ihrem Nennwert bilanziert werden.

Bei der Bildung von Rückstellung bleibt die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven unverändert. So dürfen Rückstellungen weiterhin für erwartete Mittelabflüsse, die in der Zukunft liegen, zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Müssen aber, wenn sie nicht begründet sind, aufgelöst werden.

Der Artikel 960e besagt, für was insbesondere Rückstellungen gebildet werden dürfen, dies sind:

  • Garantieverpflichtungen
  • Sanierung von Sachanlagen
  • Restrukturierungen
  • Rückstellungen die zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

Fazit

Auf weiten Strecken hat die Bewertung im neuen Rechnungslegungsgesetzt (Hauptausnahmen: Einzelbewertung und Aktiven mit Marktwerten) keine grossen Veränderungen erfahren. Wie bereits in diesem Beitrag angesprochen, muss die Bewertung vorsichtig erfolgen. Dieser Grundsatz erlaubt weiterhin die Bildung von stillen Reserven im neuen Rechnungslegungsgesetz.

Möchten Sie einzelne Positionen Ihrer Bilanz mit uns besprechen? Zögern Sie nicht Ihren Lenz Treuhand Fachverständigen zu kontaktieren.

Autor:Alain Bienz
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