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Zwischendividende und Zwischenabschluss im neuen Aktienrecht per 1. Januar 2023

Das neue Aktienrecht, welches per 1. Januar 2023 in Kraft tritt, ermöglicht die Ausrichtung einer Zwischendividende (Art. 675a nOR) auf der Basis eines Zwischenabschlusses (Art. 960f nOR). Im Gegensatz zum vorangehenden Aktienrecht wir nun die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Gewinne aus dem laufenden Geschäftsjahr an die Aktionäre auszubezahlen.

Zwischenabschluss gem. Art. 960f nOR:

1 Ein Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

2 Vereinfachungen oder Verkürzungen sind zulässig, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht. Es sind mindestens die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in der letzten Jahresrechnung enthalten sind. Zudem enthält der Anhang des Zwischenabschlusses die folgenden Angaben:

2.1. den Zweck des Zwischenabschlusses;

2.2. die Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für die letzte Jahresrechnung verwendeten Grundsätzen;

2.3. weitere Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben, insbesondere Ausführungen zur Saisonalität.

3 Der Zwischenabschluss ist als solcher zu bezeichnen. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für den Zwischenabschluss zuständigen Person zu unterzeichnen.

Weitere gesetzlich geregelte Anwendungsfälle von Zwischenabschlüssen:

Das Gesetz sieht in Art. 960f Abs. 2 Ziff. 2 Vereinfachung und Verkürzungen vor. Diese sind mit dem Zweck des Zwischenabschlusses (Überschuldung vs. Zwischendividende) abzustimmen. Mögliche Vereinfachungen sind:

Zwischendividende Artikel 675a OR:

1 Die Generalversammlung kann die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen, sofern:

1.1. Die Statuten dies vorsehen; und

1.2. eine Zwischenbilanz vorliegt, die nicht älter als sechs Monate ist.

2 Die Revisionsstelle muss die Zwischenbilanz vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen.

3 Die Bestimmungen zu den Dividenden finden Anwendung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671–674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 sowie 958e).

Nach Absatz 2 muss eine Revisionsstelle den Zwischenabschluss prüfen. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn alle Aktionäre der Zwischendividende zustimmen und Forderungen der Gläubiger durch die Ausschüttung nicht gefährdet sind oder wenn die Gesellschaft gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf eine eigeneschränkte Revision verzichtet hat (Kriterien für ein Opting-out sind erfüllt).

Eine Knacknuss bildet die buchhalterische Behandlung der Zwischendividende. Die Zwischendividende wird als Minusposten in der Jahresrechnung verstanden, so wie auch die darauf fallende Reservenzuweisung.

Buchung Dividende

Soll:                Ausgeschüttete Zwischendividenden
Haben:           Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären

Buchung Reservenzuweisung

Soll:               Reservezuweisung aufgrund Zwischendividenden
Haben:          Gesetzliche Gewinnreserve

Sollten Sie noch Fragen für Ihren individuellen Anwendungsfall haben, stehen die Ansprechpartner von Lenz Treuhand AG gerne jederzeit zur Verfügung.

“Bildquelle: Tingey Injury Law Firm auf Unsplash

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