Lenz

Nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuern

Nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuern- Steuern sparen trotz Quellensteuer – Neuer Job, neues Umfeld, neues Land, neue Gesetze. Das Auswandern bringt meist unzähligen Neuheiten und Unklarheiten mit sich, die erfragt und geregelt werden müssen. Die steuerlichen Aspekte stehen da selten an erster Stelle.

In fast allen Fällen kann der neue Arbeitgeber mit wichtigen Informationen dienen und unterstützt oder übernimmt sogar die nötigen Anmeldungen bei den entsprechenden Ämtern. Schon bald erhält man auch die erste Lohnabrechnung und abhängig von Gewohnheiten und Kenntnissen des Heimatlandes sind die Reaktionen hier sehr unterschiedlich. So kann es der erste Schock sein über die Höhe des Steuerabzugs oder auch die Erleichterung, dass man sich scheinbar keine Gedanken mehr über das Einreichen einer Steuererklärung machen muss und sich auf die schöneren Dinge des neuen Lebens konzentrieren kann.

Steuerliche Aspekte stehen selten an erster Stelle

Ob schockiert oder erleichtert, man sollte nicht so leicht das Handtuch werfen. Die Quellensteuer ist eine reine Sicherungssteuer und da es anfangs oft sehr unsicher ist wie lange eine Person in einem neuen Land bleiben wird, hat die Quellensteuer in ersten Linie zwei grundlegende Aufgaben. Zum einen soll Sie Erwerbstätigen den Start in ihr neues Leben erleichtern, indem diese sich nicht sofort mit neuen, komplexen Steuergesetzen auseinandersetzen müssen und zum anderen sichert sie dem Land vorzeitig Steuereinnahmen, welche sonst beim Verlassen des Landes später schwer einzufordern wären.

Was bedeutet nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer?

Zunächst muss verständnishalber zwischen zwei Personengruppen unterschieden werden. Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, mit mehr als CHF 120’000 Bruttoeinkünften in einem Kalenderjahr, werden nachträglich ordentlich veranlagt. Dies bedeutet, dass der monatliche Steuerabzug vom Lohn hierbei als steuerliche Anzahlung gewertet und später mit der effektiven Steuerlast verrechnet wird, nachdem eine nachträgliche Steuererklärung Ende Jahr eingereicht wurde. Dieses Abrechnungssystem ist vergleichbar mit der Steuerveranlagung von Schweizer Bürgern. Sie erhalten jährlich Einzahlungsscheine vom Steueramt und können somit bereits Anzahlungen an das Steueramt tätigen, welche dann ebenfalls der effektiven Steuerlast angerechnet werden.

Dieser Beitrag konzentrieret sich auf die zweite Personengruppe, welche den jährlichen Schwellenwert von CHF 120’000 Bruttolohn nicht erreichen und somit keine Steuererklärung, wie im oben erwähnten natürlichen Sinne, einreichen dürfen. Wir möchten Sie zwingend darauf hinweisen, dass die individuelle Situation in jenem Fall einzeln betrachtet werden muss. Staatsangehörigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen und weitere Gründe verunmöglichen eine allgemeine Aussage respektive Beratung  zu diesem Thema.

In unserem Beitrag erläutern wir Möglichkeiten die Anlass geben können um die Steuerbelastung zu optimieren.

#1 Die angewandten Tarife basieren auf dem monatlichen ausgezahlten Bruttolohn. Auch die Quellensteuertarife steigen progressiv, was in einfachen Worten so viel bedeutet wie, umso mehr Bruttolohn pro Monat desto viel mehr Steuerabzug im entsprechenden Monat.

Für Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterstehen, bietet es sich daher an einen möglichst gleichhohen Monatslohn zu erhalten. Bonuszahlungen, Gratifikation, Auszahlungen von Überstunden, 13. Monatsgehalt oder sonstige einmalige Zusatzleistungen erhöhen die Steuerlast im Monat der Auszahlung. Es ist daher sehr zu empfehlen zusätzliche Auszahlungen auf mehrere Monate zu verteilen um die Steuerlast konstant zu halten. Wenn es möglich ist, sollte dies bereits beim Erstellen des Arbeitsvertrags berücksichtigt werden. Zum Beispiel könnte die Auszahlung des 13. Monatsgehalts auf monatlicher Basis erfolgen oder in zwei Zahlungen. Üblich ist hier in der Praxis auch hälftig im Juni und Dezember.

#2 Die Quellensteuertarife berücksichtigen bereits pauschale Abzüge, wie zum Beispiel die Kosten für den Arbeitsweg, Abzug für die Krankenversicherung, Anzahl und Kosten für Kinder, usw., welche Schweizer Bürger in Ihrer jährlichen Steuererklärung abziehen können.

Da jedoch selbstverständlich jede Person unterschiedlichste Kostenpunkte hat, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit an, gewisse Abzüge korrigieren zu dürfen. Hierfür wird der “Antrag für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Neuveranlagung der Quellensteuer” zu Verfügung gestellt. Dieser kann bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Steueramt eingereicht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Wir empfehlen daher bereits alle nötigen Belege rechtzeitig zusammenzusuchen, damit der fristgerechten Einreichung nichts im Weg steht.

Folgende Abzüge können zusätzlich eingereicht werden und folgen zu einer Tarifkorrektur:

#3 Auch für quellensteuerpflichtige Personen lohnt sich die Einzahlung in die Säule 3a. Der eingezahlte Beitrag kann durch den Antrag auf Tarifkorrektur bei der Steuer geltend gemacht werden.

#4 Ebenfalls können die Einkäufe in die 2. Säule (BVG) von der Steuer abgezogen werden. Als Einwanderer nach dem 25. Lebensjahr besteht hierfür oft schon im ersten Jahr Potenzial. Je nach Höhe des Beitrages empfiehlt es sich auch die Einzahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Basierend auf den Zukunftsplänen ist jedoch eine Konsultation mit dem Steuerberater von Vorteil.

#5 Abzug von Schuldzinsen aus Konsumkrediten. Oft häufen sich bereits durch tägliche Kreditkarteneinkäufe monatlich mehrere Sollzinsbeträge an. Auch diese und anderer Schuldzinsen, welche im betreffenden Jahr bezahlt werden mussten, können abgezogen werden.

#6 Abzug von Weiterbildung- und Umschulungskosten. Der Quellensteuertarif schliesst bereits eine Pauschale von CHF 500 ein. Sollten die Ausgaben jedoch höher gewesen sein, bietet sich der Antrag für eine Tarifkorrektur entsprechend an.

#7 Geltend machen von Unterhaltsbeiträgen/Alimenten. Diese Kosten sind oft hoch und nicht im Tarif berücksichtig. Bei Zahlung von Alimenten an minderjährige Kinder oder Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten sollte der Antrag auf Neuveranlagung mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden.

#8 Abzug von Fremdbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Unterstützungspflichtigen Personen. Die Kosten für die Betreuung der Kinder oder einer Person, welche Unterstützung benötigt, können von der Steuer abgezogen werden. Beide Elternteile müssen dafür erwerbstätig.

#9 Zusätzliche Krankheits- und Unfallkosten. Kosten für zahnärztliche Untersuchungen oder andere ärztliche Kosten, welche nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, können zusätzlich von der Steuer abgezogen werden, wenn diese 4% des jährlichen Bruttolohns überschreiten. (Monatliche Prämien sind ausgeschlossen, da diese bereits im Quellensteuertarif berücksichtigt sind).

#10 Abzug von Behinderungsbedingten Kosten gemäss individueller Aufstellung.

#11 Abzug von Spenden und gemeinnützigen Zuwendungen an juristische Personen, welche in der Schweiz ihren Sitz haben, sofern diese CHF 100 überschreiten.

#12 Abzug von effektiven Fahrtkosten sobald diese CHF 2’100 überschreiten

#13 Wochenaufenthaltskosten, sofern der Status eines Wochenaufenthalters zutrifft. Darunter zählen Kosten für ein ortsübliches Zimmer, die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel öffentliche Verkehrsmittel) sowie die Mehrkosten für die Verpflegung (max. CHF 3’200).

Die Bedingungen, Abzüge und Beträge sind kantonal unterschiedlich. Bei zum Thema Nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuern  beraten wir sie gerne für Ihre persönliche Steuersituation.

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