1. Wie beurteilt die Ausgleichskasse ob ich selbständig bin?
Die Ausgleichskasse prüft ob der Antragssteller in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko seines Vorhabens selber trägt. Dabei stütz sich die Ausgleichskasse auf die folgenden Punkte:
- Das nach aussen mit dem eigenen Firmennamen aufgetreten wird.
- Der Selbständigerwerbende sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.
- Die Betriebsorganisation kann frei gewählt werden.
- Sowohl wird untersucht, ob der Antragssteller für mehrere Auftraggeber tätig ist.
Damit die Ausgleichskasse die entsprechenden Faktoren prüfen kann, müssen folgende Unterlagen zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden:
- Kopien von Offerten
- Kopien von Rechnungen
- Mietvertrag der Geschäftsräume
- Werbeunterlagen
- Verträge mit Kunden und Auftraggebern
2. Muss ich mir einen Lohn auszahlen um die AHV Beiträge zu bezahlen?
Selbständige müssen Beiträge an die AHV, IV und EO auf der Basis ihres erzielten Gewinnes entrichten.
Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Veranlagung für die direkte Bundessteuer.
Der AHV/IV/EO Beitragssatz von einem Jahreseinkommen von weniger als 55‘700 Franken wird anhand einer Tabelle berechnet. Beginnend bei einem Einkommen von 9‘300 Franken zu 5.223 %. Einkommen über 55‘700 Franken werden mit 9.7% abgerechnet.
3. Bin ich weiterhin gegen das Risiko Arbeitslosigkeit versichert?
Nein, Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit (ALV) versichert.
4. Kann ich mich in der 2. Säule weiterhin versichern?
Ein freiwilliger Anschluss an die 2. Säule ist mit einer der folgenden Varianten möglich:
- Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung eines Berufs- oder Branchenverbandes.
- Anschluss an die Auffangeinrichtung.
- Beschäftigen Sie Arbeitnehmer die obligatorisch zu versichern sind, so können Sie sich ebenfalls an diese Vorsorgeeinrichtung anschliessen.
5. Welche Möglichkeiten habe ich bei der privaten Vorsorge (3. Säule)?
Altersparen und eine Versicherungsdeckung kann mit einer Säule 3a erzielt werden. Sofern der Selbständige sich nicht freiwillig der 2. Säule angeschlossen hat, kann er 20% des Erwerbseinkommen bis maximal 33‘408 Franken einzahlen und vom steuerbaren Erwerbseinkommen absetzen. Hat sich der Selbständigerwerbende bereits in der 2. Säule freiwillig versichert so können maximal 6‘682 Franken einbezahlt werden. Dieser Betrag ist analog dem Beitrag für Personen die keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. (Stand 2012)
6. Muss ich meine Firma im Handelsregister eintragen?
Bei einem Umsatz von weniger als 100‘000 Franken besteht die Möglichkeit die Firma freiwillig im Handelsregister einzutragen.
7. Was für Wirkungen ergeben sich durch den Handelsregistereintrag
Zusammen mit dem Eintrag im Handelsregister ergeben sich folgende Wirkungen:
- Die Firma wird Buchführungspflichtig.
- Die Firma unterliegt der Betreibung auf Konkurs.
- Der Firmenname ist geschützt.
Vor dem Eintrag in Handelsregister muss die Einzelfirma lediglich ein Journal über die Ein- und Ausgaben führen. Was im rechtlichen Sinne nicht einer Buchführung gleich kommt.
8. Muss ich mich bei der MWST anmelden?
Steuerpflichtig ist im Grundsatz jede Form der Gesellschaft die mit der Unternehmung eine Gewinnabsicht verfolgt. Firmen die einen Inlandumsatz von 100‘000 Franken pro Jahr haben, sind obligatorisch steuerpflichtig. Bei einem Umsatz von weniger als 100‘000 Franken kann man sich freiwillig der MWST unterstellen. Dies kann auch Vorteile bringen. Gerne zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf.
9. Was für Möglichkeiten habe ich um die MWST für mich zu vereinfachen?
Die einfachste Möglichkeit den administrativen Aufwand zu verringern biete die Möglichkeit die Abrechnungsart nach vereinnahmen Entgelt zu beantragen. Dabei entsteht die Steuerforderung (Vor- und Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Zahlung.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine Abrechnung nach Saldosteuersätzen zu beantragen. Bei dieser Methode werden die Vorsteuern pauschal abgegolten. Dafür verwendet die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Branchendurchschnitt. Dies ist für Gesellschaften vorgesehen die nicht mehr als 5‘020‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 109‘000 Franken Steuern bezahlen (Berechnet nach dem für Sie vorgesehen Saldosteuersatz). Bei der Saldosteuersatzmethode stehen die folgenden Vorteile im Vordergrund:
- 2 Semesterabrechnungen. (Bei der effektiven Methode sind es 4 Quartalsabrechnungen)
- Keine Buchung von Vorsteuern. (Reduktion administrativer Aufwand, leichteres Buchen der Belege)
- Die Abrechnungsmethode ist nur für ein ganzes Jahr beizubehalten. (Effektiv 3 Jahre)
10. Muss ich ein Budget für meine Unternehmung erstellen?
Ein Budget hilft, um sich insbesondere in der Startphase einen Überblick über die anfallenden Kosten zu verschaffen. Zusätzlich hilft es, Optimierungs-möglichkeiten im Bereich der MWST, Steuern und Vorsorge frühzeitig zu erkennen.
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