Update – Der Bundesrat hat am 12.11.2014 die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen. Demnach wurde eine Regelung getroffen, welche an den bereits publizierten Artikel anknüpft. Bis zum Inkrafttreten der MWST Teilrevision, gilt dies ab dem 01.01.2015 und betrifft ausländische Unternehmen, welche Lieferungen in die Schweiz tätigen. Zum offiziellen Beitrag vom Bund (hier).
Teilrevision Mehrwertsteuergesetz
Auf den 01. Januar 2010 wurde unser Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) total revidiert (Teil A der MWST-Reform 2010). Die Revision des Gesetzes verfolgte das Ziel, die steuerpflichtigen Personen administrativ und steuerlich zu entlasten. Die Änderungen bedürfen jedoch noch weiterer Anpassungen. So wurde der Bundesrat (Motion 13.3362 vom 23. April 2013) damit beauftragt, dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision der MWST zu unterbreiten.
Wir nehmen die geplanten Änderungen zum Anlass, um Ihnen den Punkt der Umsatzgrenze für ausländische Unternehmen etwas näher zu beleuchten. Gemäss dem erläuternden Bericht vom 6. Juni 2014 möchte der Gesetzgeber einen Wettbewerbsvorteil, welcher für ausländische Unternehmen gegenüber den inländischen besteht, auf den Zahn fühlen.
Stand heute
Gemäss Art. 10 MWSTG können sich Unternehmen von der Steuerpflicht befreien, wenn Sie im Inland weniger als 100‘000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen
Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, Grundsätze der Mehrwertsteuern, September 2014
Wie aus der heute gültigen Definition von Art. 10 MWSTG hervorgeht, ist für die Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht der Inlandumsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 18 MWSTG) massgebend. Entgelte aus ausgenommenen Leistungen (Art. 21 MWSTG) und Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) sind für die Berechnung nicht massgebend.
Ziel der Teilrevision
Mit der Teilrevision möchte nun der Gesetzgeber die geografische Einschränkung des Inland aufheben, indem neu der weltweit erzielte Umsatz massgebend sein soll. Die Aufhebung der geografischen Einschränkung führt dazu, dass neu auch ausländische Unternehmen, welche Entgelte aus steuerbaren Leistungen in der Schweiz erzielen, steuerpflichtig werden und somit den schweizerischen Unternehmen gleichgestellt sind. Fraglich bleibt, wie der Bund die Einhaltung der Grenze von CHF 100‘000 bei ausländischen Unternehmen überprüfen möchte.
Sollten Sie noch weiterführende Fragen zur Teilrevision haben, stehen Ihnen unsere Sachverständigen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns ganz einfach via unserer Webseite.