Wie aus unserer Blog Serie zum neuen Rechnungslegungsgesetz hervorgeht, ergeben sich für die Zukunft wesentliche Änderungen. Wir möchten Sie auf spezifische Eigenheiten sensibilisieren und rechtzeitig darauf aufmerksam machen.
In diesem Beitrag möchten wir auf die nicht fakturierten Dienstleistungen / angefangene Arbeiten eingehen. Dank einer frühzeitigen Betrachtung können in den gesetzlichen Schranken Steuern und AHV Beiträge gespart werden. Verpassen Sie den Zeitpunkt nicht.
Im Art. 959a OR finden sich die Angaben zur Mindestgliederung der Bilanz. Im Obligationenrecht nimmt der Gesetzgeber neu auf, dass unter dem Umlaufvermögen und den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen auszuweisen sind. Auf dieser Grundlange und der expliziten Erwähnung der nicht fakturierten Dienstleistungen lässt sich schliessen, dass folglich eine Bilanzierung von angefangenen Arbeiten neu zwingend ist.
Die Änderung im Rechnungslegungsgesetz kann dazu führen, dass der steuerpflichtige spätestens ab dem Jahr 2015 die nicht fakturierten Dienstleistungen neu bilanzieren muss. Die Ersterfassung der entsprechenden Bilanzposition kann es zu einer hoher Steuerbelastung im jeweiligen Jahr führen. Nicht zuletzt aus diesem Grunde empfiehlt es sich, bereits zum heutigen Zeitpunkt Überlegungen anzustellen.
Hinsichtlich der Bewertung und Bilanzierung von nicht fakturierten Dienstleistungen verweisen wir auf unseren Teil 3 zur neuen Rechnungslegung.
Damit die heutigen, noch erlaubten, Stillen Reserven nicht zum Steuerhorror werden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie in der Bewertung und der Steuerplanung.
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