Mitwirkung des Revisionsunternehmen bei der Buchführung ohne dabei die Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu gefährden.
Viele mittelständische Unternehmen suchen nach Möglichkeiten um Buchhaltung und Revision so einfach wie möglich zu gestallten. Dabei besteht häufig ein Wunsch alles aus einer Hand beziehen zu können. Nachfolgend möchte ich die Punkte und Massnahmen beleuchten, die zu berücksichtigen sind.
Bei Gesellschaften, welche der eingeschränkten Revision unterstehen, ist eine Mitwirkung bei der Buchführung seitens Revisionsunternehmen erlaubt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Revisionsstelle genügende organisatorische und personelle Massnahmen trifft, die eine Überprüfung von eigenen Arbeiten ausschliesst.
Die Bedeutung des Begriffes „Mitwirken“
Bei einer reinen Mitwirkung bei der Buchführung bleibt die Kompetenz beim Auftraggeber. Diese Kompetenz ist aufgrund des Gesetzes beim Verwaltungsrat. Das Gesetz sieht in Artikel 716a OR vor, dass der Verwaltungsrat eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (sofern notwendig) hat.
Die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nimmt dazu entsprechen Stellung auf Ihrer Homepage.
Die Ausführungen der RAB geben noch keine Hinweise wie dies in der Praxis umzusetzen ist. Der Verwaltungsrat, der Buchhalter und der Revisor sind somit in ihrer fachlichen Fähigkeit gefordert. Ein entsprechendes „professional judgement“, wie es der Standard zur Eingeschränkten Revision für den Revisor vorsieht, ist von den involvierten Parteien gefragt.
Neben der Grundvoraussetzung der organisatorischen und personellen Massnahmen, ist es aus meiner Sicht wichtig, dass die Treuhandfirma erfahrene Mitarbeiter für die Mitwirkung bei der Buchführung einsetzt, die sich der Problematik zur Unabhängigkeit bewusst sind. Es sollte sichergestellt werden, dass der mitwirkende Mitarbeiter (Buchhalter) im direkten Kontakt mit dem Verwaltungsrat steht und dessen Anweisungen befolgt. Die Risiken der Mitwirkung sind dem Verwaltungsrat aufzuzeigen. Die Zuständigkeitsbereiche des Buchhalters sollten mit dem Verwaltungsrat besprochen und schriftlich festgehalten werden. Darin sollen auch die kritischen Bilanzpositionen festgehalten werden.
Mögliche kritische Bilanzpositionen:
- Abschreibungen
- Wertberichtigungen
- Rückstellungen
- Aktivierung bestimmter Kosten
- Wiederaufwertung
- Änderung von Rechnungslegungsgrundsätzen
„Must have“ für die Treuhandgesellschaft zur Sicherstellung von organisatorischen Massnahmen
Die Treuhandgesellschaft hat ein Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und das Erbringen von anderen Dienstleistungen zu erlassen. Ein Musterreglement findet sich auf der Internetseite von TREUHAND|SUISSE .