Lenz

Das neue Rechnungslegungsrecht (2. Teil)

Als zweiter Teil unserer Blogserie „Das neue Rechnungslegungsrecht“ informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang).

Wer muss eine Jahresrechnung (Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung) erstellen?

Müssen alle Gesellschaften einen Anhang erstellen?

Nein, siehe Art. 959c Abs. 3 OR. „Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.“

Mehr zum Thema Buchführung und Rechnungslegung erfahren Sie in unserem ersten Teil der Serie.

 

Bilanz

Neu wurden die folgenden wichtigen Begriffsdefinitionen im 32. Teil des Obligationenrechts festgehalten:

Aktiven (Art. 959 Abs. 2 OR)
Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

Umlaufvermögen (Art. 959 Abs. 3 OR)
Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

Verbindlichkeiten (Art. 959 Abs. 5 OR)
Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

Im alten Gesetz wurden das Fremdkapital noch nicht in kurz- und langfristig unterteilt. Entsprechend die neue Definition für das Fremdkapital:
Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

Hinsichtlich der Gliederung der Bilanz hat der Gesetzgeber neben wesentlichen Änderungen auch die Reihenfolge vorgegeben. Wesentliche Neuerungen in rot:

Umlaufvermögen

Die Bilanzierung und Ausweis von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten ist im neuen Gesetz nicht mehr möglich.

Anlagevermögen

kurzfristiges Fremdkapital

langfristiges Fremdkapital

Eigenkapital

Zusätzlich wird in Artikel 959a Abs. 4 OR festgehalten, dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden müssen.

 

Erfolgsrechnung

Das neue Recht sieht eine Mindestgliederung für eine Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) und der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) vor. Wesentliche Neuerungen in rot:

Produktionserfolgsrechnung

Absatzerfolgsrechnung

Bei der Absatzerfolgsrechnung sind Aufwendungen für Personal, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagevermögen im Anhang offen zu legen.

 

Anhang

Neben Bilanz und Erfolgsrechnung hat es auch im Anhang Veränderungen gegeben (z.B. Wegfall der Angabe von Brandversicherungswerten). Zusätzlich werden diverse Punkte, wie auch die umstrittene Durchführung einer Risikobeurteilung, neu nur noch von grösseren Unternehmen gefordert und wurden in den für diese Gesellschaften vorgesehenen zusätzlichen Langebericht verschoben. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem 4 Teil der Blogserie. Wesentliche Neuerungen in rot:

Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns gleich.

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