Seit 2010 steigt die Anzahl an Firmenneugründungen kontinuierlich und somit ist auch 2014 wieder ein Rekordjahr mit über 41‘000 Eintragungen ins Handelsregister. An was viele Unternehmer bei einer Firmengründung jedoch zu Beginn nicht denken wollen, ist das Risiko des Misserfolgs und die damit verbundenen persönlich finanziellen Konsequenzen.
In diesem Beitrag möchten wir gerne etwas genauer auf die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung für Unternehmer/innen eingehen und Sie rechtzeitig über Ihre, vor allem kurzfristige, soziale Absicherung informieren.
Als Unternehmer und Unternehmerin sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sich um die Sozialversicherungen Ihrer Mitarbeiter zu kümmern, denn was für Sie als Unternehmer, je nach der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens, freiwillig sein kann, ist für Ihre Arbeitnehmer obligatorisch. Für Sie selbst gilt, sind Sie Gründer oder Gründerin einer Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft gelten Sie, im Gegenteil zu einer Aktiengesellschaft oder GmbH, als selbständig Erwerbende/r und sind somit für den grössten Teil Ihre Absicherung und Vorsorge selbst verantwortlich.
Die allgemein gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Unselbständige zwischen 18 und 64 Jahren (65 Jahren für Männer) betragen 2.2% des Jahreseinkommens bis zu einem Einkommen von CHF 126‘000. Bei Überschreitung erfolgen zusätzliche Abgaben in der Höhe von 1% für die Lohnteile über CHF 126‘000. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet. Unternehmer hingegen, die als selbständig erwerbend gelten, können sich nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern.
Bin ich als Unternehmer einer GmbH oder AG auch wirklich gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit (ALV) versichert?
Für den Anspruch auf Unterstützung der Arbeitslosenkasse muss, in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit, eine mindestens 12 monatige Anstellung mit tatsächlicher Lohnauszahlung sowie die Einzahlung der ALV-Beiträge nachgewiesen werden können. Hierbei haben Inhaber einer GmbH und Aktiengesellschaft einen gewissen Vorteil, da sie als Angestellte gelten. Jedoch müssen auch Sie diese beiden Anforderungen erfüllen können, um soziale Unterstützung zu bekommen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so kann es dazu kommen, dass sie als Unternehmer einer GmbH oder AG über Jahre die ALV Beiträge bezahlt und entrichtet haben, aber nicht versichert sind.
Wichtig ist, dass nach dem Scheitern eines Projektes, der Betrieb vollumfänglich liquidiert wird und der Unternehmer keine Führungsverantwortung mehr besitzt. Sprich, ist ein Unternehmer zum Beispiel weiterhin Mitglied im Verwaltungsrat, unbeschränkt haftender Gesellschafter oder bestimmender Aktionär, besteht auch für ihn kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Damit soll der Missbrauch der Sozialleistungen verhindert werden, denn in wirtschaftlich schlechteren Zeiten, soll ein Unternehmer nicht die Möglichkeit haben, sich kündigen zu können um Sozialleistungen zu beziehen bis sich die Auftragslage wieder verbessert hat. Das Risiko der Selbständigkeit soll somit unumgänglich beim Unternehmer bleiben und nicht auf die Arbeitslosenkassen abgeschoben werden können.
Detaillierte Informationen zu allen weiteren Sozialversicherungen finden Sie im hier im KMU Portal der Bundesverwaltung.